Satzung

Satzung des „Fördervereins Kita Haberkamp“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Haberkamp e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Großhansdorf.
Das Vereinsjahr ist das Kindergartenjahr (August bis Juli).

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
durch die Förderung der Kindertagesstätte Haberkamp in Großhansdorf,
insbesondere durch folgende Maßnahmen:
• sammeln von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
• Unterstützung bei der Ausgestaltung der Einrichtung
• Förderung von Bildung und Erziehung durch materielle und finanzielle
Unterstützung
• aktive Mithilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen
der Kindertagesstätte.
Die Maßnahmen des Vereins erfolgen in Absprache mit Leitung der
Kindertagesstätte.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel zu seiner Zweckerfüllung erhält der Verein durch
• Mitgliedsbeiträge
• Geld- und Sachspenden
• Sonstige Zuwendungen
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke gemäß §2 verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großhansdorf, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Verbesserung der Erziehung und Bildung in der Kindertagesstätte
Haberkamp einzusetzen hat.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18.
Lebensjahres, sowie juristische Person oder Personenvereinigung werden. Hierzu
wird vom angehenden Mitglied ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand
eingereicht. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag und unterrichtet hierüber
die Mitglieder auf der jährlichen Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur
zum Schluss des Vereinsjahres möglich. Bereits geleistete Betragszahlungen werden
nicht erstattet.
Wer vier Wochen nach einmaliger Zahlungserinnerung den Jahresbeitrag nicht
entrichtet hat, kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
befindet die Mitgliederversammlung.

§6 Vereinsbeiträge

Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende ist zugleich Schriftführer,
kann jedoch diese Tätigkeit delegieren.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
Der Verein muss durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich
vertreten werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§8 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu
beraten und zu unterstützen. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil und ist das
Bindeglied zwischen den einzelnen Gruppen. Je Kita-Gruppe wird ein Beiratsmitglied
durch die Vereinsmitglieder bestimmt, deren Kind die jeweilige Kita-Gruppe besucht.
Die Kindergartenleitung kann ein weiteres Beiratsmitglied stellen.
Die Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im Jahr statt. Sie soll
nach Möglichkeit kurz vor der Sommerschließzeit des Kindergartens durchgeführt
werden.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder
unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Zur Verminderung der Kosten ist eine
Einladung per E-Mail zulässig, wenn das jeweilige Vereinsmitglied diesem schriftlich
zugestimmt hat.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
• Sie wählt aus ihrer Mitte in freier und geheimer Wahl die Mitglieder des
Vorstandes.
• Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Entlastung.
• Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den
Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstandes.
• Sie beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern mit ¾-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
• Sie entscheidet über Satzungsänderungen bzw. über die Auflösung des
Vereins mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll dokumentiert
und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 7. April 2011 beschlossen.
Unterschriften der Gründungsmitglieder.

Satzung 2016